Hauptversammlung 2025
Gegenanträge und Wahlvorschläge
Letzte Aktualisierung am 11. März 2025
Nachfolgend finden Sie die innerhalb der Frist der §§ 126 Abs. 1, 127 AktG derzeit an uns übermittelten Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären zu unserer am Freitag, den 26. März 2025, stattfindenden Hauptversammlung.
Es wird darauf hingewiesen, dass Anträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden.
Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge werden auf dem Antwortformular und im Aktionärsportal gesondert gekennzeichnet. Den Gegenanträgen bzw. Wahlvorschlägen schließen Sie sich im Falle einer Abstimmung an, indem Sie Ihre Stimme zu den gesonderten gekennzeichneten Gegenanträgen bzw. Wahlvorschlägen entsprechend abgeben bzw. eine entsprechende Weisung erteilen. Gegenanträge, die lediglich Vorschläge der Verwaltung ablehnen, sind nicht gesondert gekennzeichnet. Sofern Sie diesen Gegenanträgen zustimmen wollen, müssen Sie zu dem entsprechenden Tagesordnungspunkt mit Nein stimmen.
Über die gesondert gekennzeichneten Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge wird voraussichtlich nur dann abgestimmt, wenn der Beschlussvorschlag der Verwaltung zum jeweiligen Tagesordnungspunkt unterliegt.
Die Anträge und Begründungen geben jeweils die uns mitgeteilten Ansichten der Verfasser wieder. Tatsachenbehauptungen wurden ebenfalls unverändert und ohne Überprüfung durch uns veröffentlicht. Die Gesellschaft übernimmt für diese Inhalte weder eine Verantwortung noch macht die Gesellschaft sich diese zu eigen.
Im Zusammenhang mit Wahlvorschlägen von Aktionären weisen wir darauf hin, dass sich der Aufsichtsrat der Carl Zeiss Meditec AG gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 Aktiengesetz zu mindestens 30% aus Frauen und zu mindestens 30% aus Männern zusammensetzen muss. Die Anteilseignerseite im Aufsichtsrat hat der Gesamterfüllung widersprochen, so dass der Mindestanteil von 30% für Frauen und 30% für Männer von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen ist. Um diese Quote zu erfüllen, sind auf der Seite der Anteilseignerinnen und Anteilseigner sowie auf der Seite der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jeweils mindestens zwei Sitze im Aufsichtsrat von weiblichen und zwei Sitze von männlichen Mitgliedern zu besetzen.